So wurde zwar das Verfahren wegen Diebstahls aufgrund der festgestellten summenmässigen Geringfügigkeit und der deshalb bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. Ebenso kam es hinsichtlich der waffenrechtlichen Verfahren zu Freisprüchen, da einerseits letztlich nur eine durch die Staatsanwaltschaft selber nicht vorgeworfene Meldepflicht nachweislich als verletzt erkannt wurde und andererseits auch keine ausreichend sichergestellte Entfernung der Waffennummer zulasten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte.