Vorliegend besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Vorinstanz diese Vorgaben eingehalten hat. Ins Zentrum ihrer waffenrechtlichen Beurteilung stellte die Fachstelle SIWAS dabei richtigerweise verschiedene, primär aus Nachbarschaftsstreitigkeiten hervorgegangene und polizeilich registrierte Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2015, die aufgrund von Beschuldigungen durch involvierte Drittpersonen sowie Gegenbeschuldigungen seitens des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft K._____ nach sich zog.