Pflichtgemässe Ausübung bedeutet somit nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, S. 99 f.). Eine waffenrechtliche Gesamtbeurteilung der gegebenen Verhältnisse war und ist somit auch vorliegend richtigerweise vorzunehmen. 3.2.4