ist es für das waffenrechtliche Verfahren letztlich somit nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte. Das Obergericht des Kantons Aargau hat es in seinem Urteil vom 17. September 2019 (Dispositivziffer 5.1; act. 72) denn auch ausdrücklich der Fachstelle SIWAS als der für das Waffenrecht zuständigen Verwaltungsbehörde übertragen, im Rahmen eines (waffenrechtlichen) Verwaltungsverfahrens noch über die Herausgabe oder eine Einziehung der polizeilich sichergestellten Gegenstände zu befinden.