So sind zwar abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebensvorgang zu vermeiden. Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung hat allerdings grundsätzlich unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu erfolgen. Ausgehend von der durch das Waffenrecht zentral verfolgten öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es für das waffenrechtliche Verfahren letztlich somit nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte.