d WG zu verneinen sei. Dagegen prüfte die Fachstelle SIWAS zu Recht allgemein, ob beim Beschwerdeführer aus anderen waffenrechtlich relevanten Gründen von einer fehlenden Waffenbesitzfähigkeit auszugehen ist. Eine solche verwaltungsrechtliche Beurteilung ist, wie auch die Fachstelle SIWAS in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (act. 278 f.) zutreffend festhält, grundsätzlich unabhängig von einer im selben Lebensvorgang bereits erfolgten strafrechtlichen Prüfung oder sogar Verurteilung vorzunehmen. So sind zwar abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebensvorgang zu vermeiden.