Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 500.– für mehrfach begangene üble Nachrede sowie Verletzung der Verkehrsregeln verzeichnete. Wie dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, warf die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer jedoch an keiner Stelle vor, er sei aktuell wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen, so dass seine Waffenbesitzfähigkeit schon gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu verneinen sei.