Entgegen der Darlegung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann alleine aus diesen aktualisierten Registerauszügen jedoch noch kein ausreichender beziehungsweise sogar automatisch wirkender Beleg dafür gesehen werden, dass es aktuell keinen Grund mehr geben kann, die sichergestellten Waffen dem Beschwerdeführer zumindest vorläufig abzunehmen. So trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. September 2021 noch ein Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Februar 2020 (act. 94) vorlag, der zulasten des Beschwerdeführers eine bedingt vollziehbare