8 von 16 Verwarnung oder einem Entzug des Führerausweises geführt haben (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 12. Oktober 2022, act. 289 f.). Entgegen der Darlegung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann alleine aus diesen aktualisierten Registerauszügen jedoch noch kein ausreichender beziehungsweise sogar automatisch wirkender Beleg dafür gesehen werden, dass es aktuell keinen Grund mehr geben kann, die sichergestellten Waffen dem Beschwerdeführer zumindest vorläufig abzunehmen.