Beleg für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen abgibt. Dementsprechend vermag etwa selbst ein erfolgter strafrechtlicher Freispruch in einem aktuell zu beurteilenden waffenrechtlichen Kontext für sich alleine noch keine zwingende Gewähr hierfür zu bieten. Vielmehr dürfen der Waffenbesitzfähigkeit aus waffenrechtlicher Sicht auch keine bereits früher geprüften oder erst neu beziehungsweise ergänzend festgestellten Umstände entgegenstehen. 3.2.3