Ergänzend sah die Fachstelle SIWAS ihre Annahme auch durch den Umstand gestützt, dass einige der polizeilich sichergestellten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gegenstände (insbesondere ein Sturmgewehr und ein Revolver) im Zimmer des Sohnes aufbewahrt vorgefunden wurden (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 238 ff.). 3.2.2