Ihre Annahme, dass beim Beschwerdeführer Hinderungsgründe für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegen könnten, stützte sie vorab auf Sachverhaltsfeststellungen ab, die sie sowohl Polizeirapporten aus den Jahren 2014 und 2015 als auch nachfolgend (in den Jahren 2018–2020) ergangenen gerichtlichen Entscheiden entnahm, auf welche sie in ihrem Entscheid ausdrücklich und einzeln verwies. Ergänzend sah die Fachstelle