Zur Begründung der vorläufigen Verneinung der Waffenbesitzfähigkeit führte die Fachstelle SIWAS dabei primär ihre fortbestehenden erheblichen Zweifel am adäquaten Konfliktverhalten des Beschwerdeführers und damit den nach ihrer Beurteilung bestehenden Anlass zur Annahme an, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten und daher sich selber oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Ihre Annahme, dass beim Beschwerdeführer Hinderungsgründe für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit.