Wie dem angefochtenen Entscheid aus materiell-rechtlicher Sicht zu entnehmen ist, sah sich die Fachstelle SIWAS nach wie vor veranlasst, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenbesitz grundsätzlich infrage zu stellen. Zur Begründung der vorläufigen Verneinung der Waffenbesitzfähigkeit führte die Fachstelle