SIWAS durfte sich im erstinstanzlichen Entscheid jedoch auf die für ihren Entscheid relevanten Punkte beschränken. Dies gilt auch für die Frage der Kostenbevorschussung für die fachmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers, welche zumindest im Rahmen der Erwägungen bereits Gegenstand des RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021 (act. 219 ff.) bildete und dabei vorderhand grundsätzlich abschlägig beurteilt wurde, worauf die Fachstelle SIWAS in ihrem Entscheid vom 21. September 2021 (act. 240) auch ausdrücklich hinwies. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch diesbezüglich nicht vor. 3.2 3.2.1