7 von 16 Verhalten eingenommen hat. Damit hat er sich jedenfalls offensichtlich Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn sachgerecht anfechten können. Die vorliegende Begründungsdichte des Entscheids ist somit nicht zu beanstanden, auch wenn sich dieser – wie vom Beschwerdeführer offenbar gewünscht – nicht mit allen vorinstanzlichen Gesichtspunkten beziehungsweise Vorbringen des Beschwerdeführers gleich vertieft auseinandersetzte. Die Fachstelle SIWAS durfte sich im erstinstanzlichen Entscheid jedoch auf die für ihren Entscheid relevanten Punkte beschränken.