Demzufolge war für die Vorinstanz auch kein sachlicher Bedarf gegeben, den Beschwerdeführer vorgängig zu ihrem Entscheid nochmals anzuhören. Eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäss geltend gemachte unrichtige und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich überdies auch nicht als eine im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu prüfende Fragestellung. Vielmehr ist dies Gegenstand der nachstehend zu behandelnden materiellen Prüfung.