Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zunächst die durch den Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. So hat der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch die Fachstelle SIWAS ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zu deren Vorwürfen und Absichten inhaltlich äussern zu können (letztmalige Einladung mit Schreiben vom 24. Juni 2021, act. 226 ff.). Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit auch Gebrauch, indem er sich wiederholt zu den entscheidrelevanten Sachverhaltsfragen äusserte (zuletzt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021, act. 235 f.). Für die Fachstelle