SIWAS jedoch ohne rechtsgenügende Begründung und somit ebenfalls in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben. Schliesslich seien ihm analog zum vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zu bewilligen und sein Rechtsanwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Beschwerde vom 20. Oktober 2021, act. 263 ff.). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1