Die ihm abgesprochene Waffentauglichkeit sowie die daraus folgende Enteignung seiner Waffen einzig gestützt auf einen absolut unbegründeten Verdacht einer Dritt- oder Selbstgefährdung würden sich somit als willkürlich erweisen. Dabei sei beachtlich, dass die Fachstelle SIWAS in Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Begründungspflicht auch nicht dargelegt habe, inwiefern die angeführten Polizeirapporte sowie Entscheide der Gerichte und der Staatsanwaltschaft die geltend gemachten Zweifel an seinem adäquaten Konfliktverhalten belegen könnten.