Es sei dabei auch fraglich, wer ihn überhaupt jemals auf ein Fehlverhalten hingewiesen habe. So sei es ihm gar nicht möglich gewesen, an entsprechenden polizeilichen Einvernahmen teilzunehmen, nachdem ihm diesbezügliche Einladungen nicht zugestellt worden seien beziehungsweise es die Polizei unterlassen habe, seinen Rechtsvertreter über die betreffenden Termine zu informieren. Die ihm abgesprochene Waffentauglichkeit sowie die daraus folgende Enteignung seiner Waffen einzig gestützt auf einen absolut unbegründeten Verdacht einer Dritt- oder Selbstgefährdung würden sich somit als willkürlich erweisen.