Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021 vorab vor, dass er in keiner Art und Weise Anlass zur Annahme einer fehlenden Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und somit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe gegeben habe. Gegenüber seiner Person liege denn auch nur eine Verurteilung wegen übler Nachrede und Verletzung der Verkehrsregeln vor. Dagegen habe er noch nie etwas mit Gewaltdelikten zu tun gehabt und namentlich auch nie Personen mit Waffen bedroht oder diese damit verletzt.