4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht schon dadurch verletzt, dass sich die entscheidende Instanz nicht mit allen Gesichtspunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zudem sind nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an die Begründung von erstinstanzlichen Verfügungen weniger hohe Anforderungen zu stellen als an diejenigen von Rechtsmittelentscheiden (BGE 117 Ib 86, 114 Ia 242, je mit Hinweisen; AGVE 1987, S. 319 ff.). 2. Einwände des Beschwerdeführers