5 von 16 Der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht umfasst sodann als Teilgehalt auch das Recht der materiell betroffenen Person auf Orientierung, Äusserung und auf Mitwirkung im Beweisverfahren. Aus dem Anspruch auf Äusserung und Stellungnahme ergibt sich ein Recht der Betroffenen, sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen zu äussern (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/