c) und Expertisen anordnen (lit. d). Die Ermessensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen. In Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts verweist das VRPG auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG).