Auch im Rahmen der waffenrechtlichen Beurteilung sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Verwaltungsrechts zu berücksichtigen. Diese sind grundsätzlich im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) geregelt. Gemäss § 24 VRPG können sich die Behörden bei ihren Untersuchungen jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen (lit. a), Urkunden beiziehen (lit. b), Augenscheine vornehmen (lit. c) und Expertisen anordnen (lit.