Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, nicht zugemutet werden kann. Hierzu sind auch Situationen zu zählen, in denen ein unverantwortlicher Umgang mit Waffen festgestellt wird, was etwa bei Verstössen gegen die unmittelbar dem öffentlichen Sicherheitsinteresse dienenden Aufbewahrungs- und Handhabungspflichten der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 546;