Das Gesetz stellt für die Trägerin oder den Träger verbotener Waffen, für Unmündige sowie für Personen, welche unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, die unumstössliche Vermutung auf, dass die vorgenannte Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen von diesen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung beziehungsweise genügend konkrete Anhaltspunkte dafür etwa auch bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen.