Ein "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung kann insbesondere hinsichtlich jenen Personen gegeben sein, bei welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergangenheit beziehungsweise ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge – wenn im Vergleich zur Frage des Waffentragens auch weniger restriktive – Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte (vgl. hierzu auch die Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 [Botschaft], BBl 1996 I, Übersicht, Art. 8 und 15, S. 1054, 1061 f. und 1065).