Dementsprechend hat sich die prüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeugen. Ein "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung kann insbesondere hinsichtlich jenen Personen gegeben sein, bei welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergangenheit beziehungsweise ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien vorliegen.