Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne entsprechende Anordnungen die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Der verlangte "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt dabei weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen Verdacht voraus. Dementsprechend hat sich die prüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeugen.