4 von 16 Angesichts des präventiven Charakters eines vorläufig abgelehnten Waffenerwerbs und -besitzes beziehungsweise einer vorläufigen Waffenbeschlagnahme sind an den – vorliegend primär interessierenden – Nachweis einer von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne entsprechende Anordnungen die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre.