Vertretene keine Waffen erwerben (lit. b). Weiter erhalten jene Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c), sowie Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Gleiches wie beim Waffenerwerb gilt auch für den Fall der Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 WG. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde dementsprechend auch Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muniti-