Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Ein solcher wird durch die zuständige Behörde – im Kanton Aargau durch die Kantonspolizei (§§ 30 Abs. 1 und 33 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeiverordnung, PolV] vom 26. Mai 2021) – nicht ausgestellt, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Danach können Minderjährige (lit. a) und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person Vertretene keine Waffen erwerben (lit.