Es ist Ziel der Waffengesetzgebung, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 20. Juni 1997 [SR 514.54] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; siehe auch Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1054). Durch eine verstärkte Kontrolle des Erwerbs, des Besitzes und des Tragens von Waffen soll die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern geschützt werden.