3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer für ein forensisch-psychiatrisches Gutachten die Kosten zu bevorschussen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E.