7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Auf die Begründung dieses Entscheids wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. 3 von 16 Hiergegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer), erneut vertreten durch Rechtsanwalt C., R., am 20. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 21. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben.