7. Dem Verfügungsadressaten ist es untersagt, bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenfähigkeit Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Allfällig noch beim Verfügungsadressaten vorhandene Waffen sind der Polizei zu übergeben. 8. Für die Aufbewahrung von drei beschlagnahmten Waffen wird eine Gebühr von Fr. 600.– in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Rechnung wird zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. 6. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: '…'