A., weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C., R., nahm hierzu am 15. Juli 2021 Stellung. Dabei erklärte er sich zum einen damit einverstanden, die sichergestellten Gegenstände an seinen Sohn zu übergeben. Zum anderen machte er geltend, dass bei ihm eine rechtsgenügende Waffenbesitzfähigkeit bestehe. Für das diesen Sachverhalt ohne weiteres beweisende fachmedizinische Gutachten sei ihm angesichts der bereits bewiesenen Prozessarmut eine Kostenbevorschussung zu bewilligen. c)