Hierauf lehnte die Fachstelle SIWAS den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. September 2020 ab und ordnete an, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit und Beschlagnahme/Einziehung/Verwertung beziehungsweise Vernichtung der sichergestellten Gegenstände antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sistiert werde. B. Hiergegen erhob A., vertreten wiederum durch Rechtsanwalt C., R., am 4. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 3. September 2020 sei aufzuheben.