Mit Eingabe vom 20. April 2020 brachte A., vertreten durch Rechtsanwalt C., R., vor, dass keine Hinderungsgründe für den Waffenbesitz vorliegen würden. Weiter könne es nicht angehen, ihn zu einem kostenpflichtigen medizinischen Gutachten zu verpflichten, die Waffen seien ihm sofort auszuhändigen. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise die Bestellung von Rechtsanwalt C., R., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.