(Herausgabe oder allfällige Einziehung). Die polizeiliche Sicherstellung dieser im Eigentum von A. stehenden Gegenstände erfolgte bereits anlässlich einer am 24. Mai 2015 beim Sohn von A. durchgeführten Hausdurchsuchung an der gemeinsamen Wohnadresse, bei welcher diese Gegenstände im Zimmer des Sohnes vorgefunden wurden. Mit Urteil vom 21. Januar 2020 bestätigte das mit Beschwerde in Strafsachen angerufene Bundesgericht das obergerichtliche Berufungsurteil vom 17. September 2019, soweit es auf die betreffende Beschwerde eintrat. b)