PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 15. März 2023 Versand: 21. März 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000260 A._____, Q._____; Beschwerde vom 20. Oktober 2021 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 21.September 2021 be- treffend Beschlagnahme/Einziehung/Verwertung beziehungsweise Vernichtung der sicherge- stellten Gegenstände und Absprache der Waffenbesitzfähigkeit sowie unentgeltliche Rechts- pflege; teilweise Gutheissung Sachverhalt A. a) Mit Urteil vom 3. April 2018 verurteilte das Bezirksgericht T A., Q., wegen mehrfacher übler Nach- rede sowie Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 3'000.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.–. Im Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2019 das erstinstanzliche Urteil und übergab zugleich der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, verschiedene polizeilich sichergestellte Gegenstände (un- ter anderem zwei Feuerwaffen: ein Sturmgewehr 57 [Nr. xyz] inklusive Bajonett und einen Revolver der Marke Luger [ohne Nummer]) zur Durchführung des waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens (Herausgabe oder allfällige Einziehung). Die polizeiliche Sicherstellung dieser im Eigentum von A. stehenden Gegenstände erfolgte bereits anlässlich einer am 24. Mai 2015 beim Sohn von A. durch- geführten Hausdurchsuchung an der gemeinsamen Wohnadresse, bei welcher diese Gegenstände im Zimmer des Sohnes vorgefunden wurden. Mit Urteil vom 21. Januar 2020 bestätigte das mit Beschwerde in Strafsachen angerufene Bundesge- richt das obergerichtliche Berufungsurteil vom 17. September 2019, soweit es auf die betreffende Beschwerde eintrat. b) Am 8. April 2020 informierte die Fachstelle SIWAS A. schriftlich über ihre Absicht, ihm die Waffenbe- sitzfähigkeit aufgrund vermuteter Hinderungsgründe für den Waffenbesitz abzusprechen und die si- chergestellten Gegenstände zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu verwerten beziehungsweise zu vernichten. Gleichzeitig wurde ihm angekündigt, dass er Gelegenheit erhalten werde, seine Waf- fenbesitzfähigkeit mit einem fachmedizinischen Gutachten zu belegen. Zudem wies die Fachstelle SIWAS A. darauf hin, dass er auf die sichergestellten Gegenstände auch verzichten könne mit der Folge, dass diese ohne Beschlagnahme der Vernichtung zugeführt beziehungsweise einer waffenfä- higen Person oder einer Person im Waffenhandel ausgehändigt werden könnten. Mit Eingabe vom 20. April 2020 brachte A., vertreten durch Rechtsanwalt C., R., vor, dass keine Hin- derungsgründe für den Waffenbesitz vorliegen würden. Weiter könne es nicht angehen, ihn zu einem kostenpflichtigen medizinischen Gutachten zu verpflichten, die Waffen seien ihm sofort auszuhändi- gen. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise die Bestellung von Rechtsanwalt C., R., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ersuchte die Fachstelle SIWAS den Rechtsvertreter von A., ihr die in der Eingabe vom 20. April 2020 erwähnten Beweisunterlagen (strafrechtliche Einstellungsverfü- gungen) nachzureichen. Rechtsanwalt C., R., reichte hierauf mit Eingabe vom 10. Juni 2020 ei- nen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._____ vom 12. November 2015 gegen B._____ betreffend Beschimpfung sowie einen Vergleich der Staatsanwaltschaft K._____ vom 13. November 2015 (in- klusive Präsenzliste der Vergleichsverhandlung) ein. Zugleich ersuchte er die Fachstelle SIWAS, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären und ihm Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Fachstelle SIWAS ersuchte hierauf die Oberstaatsanwaltschaft Aargau mit Schreiben vom 22. Juni 2020 und 6. Juli 2020 um weitere Sachverhaltsfeststellungen und verfahrensabschliessende Entscheide. Die betreffenden Unterlagen wurden ihr am 10. Juli 2020 zugestellt. Anschliessend infor- mierte die Fachstelle SIWAS A. mit Schreiben vom 28. Juli 2020 – unter Beilage des kompletten bei ihr vorhandenen Dossiers – über ihre Absicht, an der bereits im Schreiben vom 8. April 2020 darge- legten Beurteilung festzuhalten. Überdies teilte sie A. mit, dass sie dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgeben könne, weil im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten ersetzt würden. Mit Eingabe vom 14. August 2020 teilte Rechtsanwalt C., R., hierauf der Fachstelle SIWAS mit, dass er keine einlässliche Stellungnahme verfassen könne, solange nicht rechtskräftig über die unentgelt- liche Rechtspflege entschieden sei; er beantrage deshalb, zunächst über sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zu befinden. Hierauf lehnte die Fachstelle SIWAS den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. September 2020 ab und ordnete an, dass das verwaltungsrecht- liche Verfahren betreffend Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit und Beschlagnahme/Einzie- hung/Verwertung beziehungsweise Vernichtung der sichergestellten Gegenstände antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sistiert werde. B. Hiergegen erhob A., vertreten wiederum durch Rechtsanwalt C., R., am 4. Oktober 2020 Be- schwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 3. September 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Kantonspolizei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." In teilweiser Gutheissung dieser Beschwerde gewährte der Regierungsrat mit Entscheid vom 3. März 2021 A. für das Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fach- stelle SIWAS) zwar die unentgeltliche Rechtsvertretung, wobei Rechtsanwalt C., R., zu seinem un- entgeltlichen Rechtsvertreter bestellt wurde. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde je- doch ab. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt C., R., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. C. a) 2 von 16 Am 24. Juni 2021 teilte die Fachstelle SIWAS A. im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, dass sie nach wie vor beabsichtige, ihm die Waffenbesitzfähigkeit vorläufig abzusprechen und die sicherge- stellten Waffen zu beschlagnahmen. Vorgängig werde ihm aber Gelegenheit eingeräumt, seine Waf- fenbesitzfähigkeit mit einem kostenpflichtigen medizinischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG), Klinik für Forensische Psychiatrie, untersuchen zu lassen. Dementsprechend erhalte er die Möglichkeit, sich innert einer Frist von 20 Tagen zu diesen Absichten zu äussern. Da- bei sei insbesondere nochmals zur durch ihn früher vorgebrachten Übertragung der Waffen auf sei- nen Sohn oder allenfalls eine andere Person Stellung zu nehmen. b) A., weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C., R., nahm hierzu am 15. Juli 2021 Stellung. Dabei er- klärte er sich zum einen damit einverstanden, die sichergestellten Gegenstände an seinen Sohn zu übergeben. Zum anderen machte er geltend, dass bei ihm eine rechtsgenügende Waffenbesitzfähig- keit bestehe. Für das diesen Sachverhalt ohne weiteres beweisende fachmedizinische Gutachten sei ihm angesichts der bereits bewiesenen Prozessarmut eine Kostenbevorschussung zu bewilligen. c) Nachdem A. die Fachstelle SIWAS durch seinen Rechtsvertreter am 20. September 2021 nochmals ersuchte, das Verfahren beförderlich voranzutreiben, erliess die Fachstelle SIWAS am 21. Septem- ber 2021 folgenden Entscheid: "1. Dem Verfügungsadressaten wird die Waffenfähigkeit vorläufig abgesprochen. 2. Der Antrag, die sichergestellten Gegenstände dem Sohn […] auszuhändigen, wird abgelehnt. 3. Die sichergestellten Gegenstände des Verfügungsadressaten werden bis zur abschliessenden Klärung der Waffenfähigkeit beschlagnahmt. 4. Dem Verfügungsadressaten wird Gelegenheit gegeben, seine Waffentauglichkeit auf eigene Kos- ten durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie. Hierfür hat er drei Monate Zeit seit Rechtskraft dieser Verfügung. 5. Vor Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist der Fachstelle SIWAS ein Strafre- gisterauszug einzureichen, der nicht älter sein darf als drei Monate. 6. Das Gesuch um Kostenbevorschussung wird abgelehnt. 7. Dem Verfügungsadressaten ist es untersagt, bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenfä- higkeit Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewah- rung zu übernehmen. Allfällig noch beim Verfügungsadressaten vorhandene Waffen sind der Poli- zei zu übergeben. 8. Für die Aufbewahrung von drei beschlagnahmten Waffen wird eine Gebühr von Fr. 600.– in Rech- nung gestellt. Eine entsprechende Rechnung wird zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. 6. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: '…' 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Auf die Begründung dieses Entscheids wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. D. 3 von 16 Hiergegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer), erneut vertreten durch Rechtsanwalt C., R., am 20. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 21. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer für ein forensisch-psychiatrisches Gutachten die Kos- ten zu bevorschussen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Nachdem sich die Fachstelle SIWAS zur Beschwerde am 7. Dezember 2021 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung hatte vernehmen lassen und die betreffende Vernehmlassung dem Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, schloss der regierungsrätliche Rechts- dienst den Schriftenwechsel ab. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt C., R., am 26. April 2022 seine Honorarnote samt Einzahlungsscheint ein. Schliesslich ergänzte er am 12. Oktober 2022 die Akten noch um einen verzeichnisfreien Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. Oktober 2022 sowie um einen verzeichnisfreien Registerauszug des Strassenverkehrsamts betref- fend Administrativmassnahmen (ADMAS-Registerauszug) vom 10. Oktober 2022. Erwägungen 1. Rechtliche Grundlagen Es ist Ziel der Waffengesetzgebung, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestand- teilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bundesge- setz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 20. Juni 1997 [SR 514.54] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; siehe auch Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffen- zubehör und Munition, BBl 1996 I 1054). Durch eine verstärkte Kontrolle des Erwerbs, des Besitzes und des Tragens von Waffen soll die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gü- tern geschützt werden. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffener- werbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Ein solcher wird durch die zuständige Behörde – im Kanton Aargau durch die Kantonspolizei (§§ 30 Abs. 1 und 33 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeiverordnung, PolV] vom 26. Mai 2021) – nicht ausgestellt, wenn ein Hinderungs- grund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Danach können Minderjährige (lit. a) und unter umfassen- der Beistandschaft stehende Personen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person Vertretene keine Waffen erwerben (lit. b). Weiter erhalten jene Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur An- nahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c), sowie Perso- nen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, so- lange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Gleiches wie beim Waffenerwerb gilt auch für den Fall der Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 WG. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde dementsprechend auch Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muniti- onsbestandteile aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund ge- mäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht. 4 von 16 Angesichts des präventiven Charakters eines vorläufig abgelehnten Waffenerwerbs und -besitzes beziehungsweise einer vorläufigen Waffenbeschlagnahme sind an den – vorliegend primär interes- sierenden – Nachweis einer von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss aber ein ausrei- chendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne entsprechende Anordnungen die Sicher- heit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Der verlangte "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt dabei weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen Verdacht voraus. Dementsprechend hat sich die prüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeugen. Ein "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung kann insbesondere hin- sichtlich jenen Personen gegeben sein, bei welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergan- genheit beziehungsweise ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien vorlie- gen. Dabei ist zu bedenken, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge – wenn im Vergleich zur Frage des Waffentragens auch weni- ger restriktive – Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte (vgl. hierzu auch die Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 [Botschaft], BBl 1996 I, Übersicht, Art. 8 und 15, S. 1054, 1061 f. und 1065). Das Gesetz stellt für die Trägerin oder den Träger verbotener Waffen, für Unmündige sowie für Per- sonen, welche unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Per- son vertreten werden, die unumstössliche Vermutung auf, dass die vorgenannte Voraussetzung er- füllt ist. Abgesehen von diesen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung beziehungs- weise genügend konkrete Anhaltspunkte dafür etwa auch bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Eine ausreichende Gefährdung wird zudem bei Personen angenommen, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen so- dann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, nicht zugemutet werden kann. Hierzu sind auch Situationen zu zählen, in denen ein unverantwortlicher Umgang mit Waffen festgestellt wird, was etwa bei Verstössen gegen die unmittelbar dem öffentli- chen Sicherheitsinteresse dienenden Aufbewahrungs- und Handhabungspflichten der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 546; Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009 [WBE.2008.316], S. 8 f. a, sowie vom 4. Dezember 2014 [WBE.2014.78], S. 6 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengeset- zes, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 163). Auch im Rahmen der waffenrechtlichen Beurteilung sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Verwaltungsrechts zu berücksichtigen. Diese sind grundsätzlich im Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gere- gelt. Gemäss § 24 VRPG können sich die Behörden bei ihren Untersuchungen jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen (lit. a), Urkunden beizie- hen (lit. b), Augenscheine vornehmen (lit. c) und Expertisen anordnen (lit. d). Die Ermessensaus- übung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grund- prinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen. In Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts verweist das VRPG auf das Zivilpro- zessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG). 5 von 16 Der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 flies- sende Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht umfasst so- dann als Teilgehalt auch das Recht der materiell betroffenen Person auf Orientierung, Äusserung und auf Mitwirkung im Beweisverfahren. Aus dem Anspruch auf Äusserung und Stellungnahme ergibt sich ein Recht der Betroffenen, sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen zu äussern (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli- ches Prozessrecht [fortan: Öffentliches Prozessrecht], Basel 2010, N 318 ff.). Der Anspruch auf Mit- wirkung am Beweisverfahren beinhaltet zudem das Akteneinsichtsrecht und daraus die Pflicht der Behörden, die Akten vollständig, geordnet und übersichtlich zu führen, sowie den Anspruch auf Eröff- nung und Begründung des Entscheids (Öffentliches Prozessrecht, N 331 f.). Das kantonale Recht hat insbesondere den letztgenannten Anspruch auf Begründung ausdrücklich nochmals in § 26 VRPG geregelt. Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG ist die verfügende Behörde deshalb grundsätzlich ver- pflichtet, ihre Anordnungen schriftlich zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss dabei so abgefasst sein, dass sich die Rechtsuchenden ein Bild über dessen Tragweite machen und den Entscheid sachgerecht anfechten können (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 134 I 83, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht schon dadurch verletzt, dass sich die entscheidende Instanz nicht mit allen Gesichtspunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zudem sind nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an die Begründung von erstinstanzlichen Verfügungen weniger hohe Anforde- rungen zu stellen als an diejenigen von Rechtsmittelentscheiden (BGE 117 Ib 86, 114 Ia 242, je mit Hinweisen; AGVE 1987, S. 319 ff.). 2. Einwände des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021 vorab vor, dass er in keiner Art und Weise Anlass zur Annahme einer fehlenden Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und somit für eine Selbst- oder Dritt- gefährdung mit einer Waffe gegeben habe. Gegenüber seiner Person liege denn auch nur eine Ver- urteilung wegen übler Nachrede und Verletzung der Verkehrsregeln vor. Dagegen habe er noch nie etwas mit Gewaltdelikten zu tun gehabt und namentlich auch nie Personen mit Waffen bedroht oder diese damit verletzt. Vielmehr habe er die fraglichen Waffen schon seit vielen Jahren besessen, ohne dass es dabei je Probleme gegeben habe. Mit der Anwendung des Online-Beurteilungssystems "Octagon" des Kantons Zürich lasse es sich auch belegen, dass die vorliegend erfolgte Beurteilung seiner Gefährlichkeit falsch sei. Bei den von der Fachstelle SIWAS erwähnten Behauptungen von Drittpersonen handle es sich um reine Lügen oder falsche Anschuldigungen, so dass auch alle dies- bezüglichen Strafverfahren letztlich eingestellt worden seien. Als falsch erweise sich ebenso der Vor- wurf, er sei während des Bezugs von Sozialhilfe einer Arbeit nachgegangen. Überdies erweise es sich als unzutreffend, dass er sich jeweils uneinsichtig gezeigt habe, nachdem er auf ein Fehlverhal- ten hingewiesen worden sei. Es sei dabei auch fraglich, wer ihn überhaupt jemals auf ein Fehlverhal- ten hingewiesen habe. So sei es ihm gar nicht möglich gewesen, an entsprechenden polizeilichen Einvernahmen teilzunehmen, nachdem ihm diesbezügliche Einladungen nicht zugestellt worden seien beziehungsweise es die Polizei unterlassen habe, seinen Rechtsvertreter über die betreffen- den Termine zu informieren. Die ihm abgesprochene Waffentauglichkeit sowie die daraus folgende Enteignung seiner Waffen einzig gestützt auf einen absolut unbegründeten Verdacht einer Dritt- oder Selbstgefährdung würden sich somit als willkürlich erweisen. Dabei sei beachtlich, dass die Fach- stelle SIWAS in Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Begründungspflicht auch nicht darge- legt habe, inwiefern die angeführten Polizeirapporte sowie Entscheide der Gerichte und der Staats- anwaltschaft die geltend gemachten Zweifel an seinem adäquaten Konfliktverhalten belegen könnten. 6 von 16 Im Weiteren handle die Fachstelle SIWAS auch willkürlich, indem sie zur definitiven Abklärung seiner Waffentauglichkeit die Vornahme einer ohnehin nicht mehr erforderlichen fachmedizinischen Begut- achtung auf seine Kosten verlange. Es sei abzulehnen, dass er als finanzschwache Person, die Er- gänzungsleistungen beziehen müsse und damit weder über Geld für die Bezahlung von Beschlag- nahmekosten sowie Prozesskosten noch über jenes für ein derartiges Gutachten verfüge, nur des- halb seiner Waffen enteignet werden könne, weil er sich mangels finanzieller Mittel nicht dagegen wehren könne. Der Staat dürfe von seinen Bürgerinnen und Bürgern nichts Unmögliches verlangen. Vielmehr obliege es dem Staat, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen und die hierfür er- forderlichen Untersuchungen zu finanzieren. Sei es nach der geltenden Rechtsprechung nicht mög- lich, für die Gutachtenskosten eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, müsse eine Änderung dieser Rechtsprechung angestrebt werden. Analog zum Entzug von Führerausweisen sei deshalb die Möglichkeit vorzusehen, ein Gesuch um Kostenbevorschussung einzureichen. Ein entsprechend gestelltes Gesuch habe die Fachstelle SIWAS jedoch ohne rechtsgenügende Begründung und somit ebenfalls in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen. Der angefochtene Entscheid sei des- halb auch aus diesem Grund aufzuheben. Schliesslich seien ihm analog zum vorinstanzlichen Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zu bewilligen und sein Rechtsanwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Be- schwerde vom 20. Oktober 2021, act. 263 ff.). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zunächst die durch den Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. So hat der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer durch die Fachstelle SIWAS ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorgän- gig zu deren Vorwürfen und Absichten inhaltlich äussern zu können (letztmalige Einladung mit Schreiben vom 24. Juni 2021, act. 226 ff.). Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit auch Gebrauch, indem er sich wiederholt zu den entscheidrelevanten Sachverhaltsfragen äusserte (zuletzt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021, act. 235 f.). Für die Fachstelle SIWAS hätte sich somit ein Bedarf nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und damit nach einer nochmaligen Anhörung nur dann ergeben können, falls sich aus der Aktenlage für sie allfällige Unklarheiten ergeben hätten, wo- für vorliegend jedoch offensichtlich keine Anhaltspunkte bestanden. Demzufolge war für die Vorins- tanz auch kein sachlicher Bedarf gegeben, den Beschwerdeführer vorgängig zu ihrem Entscheid nochmals anzuhören. Eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest sinnge- mäss geltend gemachte unrichtige und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts erweist sich überdies auch nicht als eine im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu prüfende Fragestellung. Vielmehr ist dies Gegenstand der nachstehend zu behandelnden materiellen Prüfung. Im Weiteren sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Vielmehr vermag die Entscheidbegründung der Fachstelle SIWAS den rechtlichen Anfor- derungen an eine erstinstanzliche Begründung zu genügen. So lässt sich dem angefochtenen Ent- scheid unmissverständlich entnehmen, was vorliegend letztlich Ausschlag für die vorläufig getroffe- nen Anordnungen gab, nämlich das gestützt auf verschiedene angeführte Polizeiprotokolle und gerichtliche Entscheide ernsthaft in Zweifel gezogene adäquate Konfliktverhalten des Beschwerde- führers und damit die bezweifelte Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen. Letzteres erachtete die Fachstelle SIWAS gerade auch durch den Umstand gestützt, dass einige der sichergestellten Gegenstände (insbesondere ein Sturmgewehr und ein Revolver) bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Sohnes aufbewahrt vorgefunden wurden (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 238 ff.). Wie die Beschwerdeschrift vom 20. Okto- ber 2021 (act. 263 ff.) zeigt, ist es dem Beschwerdeführer überdies gestützt auf die vorinstanzliche Begründung auch ohne weiteres möglich gewesen, auf die Argumentation der Fachstelle SIWAS de- tailliert einzugehen, indem er insbesondere Gegenpositionen zu seinem als problematisch beurteilten 7 von 16 Verhalten eingenommen hat. Damit hat er sich jedenfalls offensichtlich Rechenschaft über die Trag- weite des Entscheids geben und ihn sachgerecht anfechten können. Die vorliegende Begründungs- dichte des Entscheids ist somit nicht zu beanstanden, auch wenn sich dieser – wie vom Beschwer- deführer offenbar gewünscht – nicht mit allen vorinstanzlichen Gesichtspunkten beziehungsweise Vorbringen des Beschwerdeführers gleich vertieft auseinandersetzte. Die Fachstelle SIWAS durfte sich im erstinstanzlichen Entscheid jedoch auf die für ihren Entscheid relevanten Punkte beschrän- ken. Dies gilt auch für die Frage der Kostenbevorschussung für die fachmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers, welche zumindest im Rahmen der Erwägungen bereits Gegenstand des RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021 (act. 219 ff.) bildete und dabei vorderhand grundsätzlich abschlägig beurteilt wurde, worauf die Fachstelle SIWAS in ihrem Entscheid vom 21. September 2021 (act. 240) auch ausdrücklich hinwies. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch diesbezüglich nicht vor. 3.2 3.2.1 Wie dem angefochtenen Entscheid aus materiell-rechtlicher Sicht zu entnehmen ist, sah sich die Fachstelle SIWAS nach wie vor veranlasst, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenbesitz grundsätzlich infrage zu stellen. Zur Begründung der vorläufigen Verneinung der Waf- fenbesitzfähigkeit führte die Fachstelle SIWAS dabei primär ihre fortbestehenden erheblichen Zweifel am adäquaten Konfliktverhalten des Beschwerdeführers und damit den nach ihrer Beurteilung beste- henden Anlass zur Annahme an, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gewähr für einen si- cheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten und daher sich selber oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Ihre Annahme, dass beim Beschwerdeführer Hinderungsgründe für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegen könnten, stützte sie vorab auf Sachver- haltsfeststellungen ab, die sie sowohl Polizeirapporten aus den Jahren 2014 und 2015 als auch nachfolgend (in den Jahren 2018–2020) ergangenen gerichtlichen Entscheiden entnahm, auf welche sie in ihrem Entscheid ausdrücklich und einzeln verwies. Ergänzend sah die Fachstelle SIWAS ihre Annahme auch durch den Umstand gestützt, dass einige der polizeilich sichergestellten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gegenstände (insbesondere ein Sturmgewehr und ein Revolver) im Zimmer des Sohnes aufbewahrt vorgefunden wurden (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 238 ff.). 3.2.2 Die Fachstelle SIWAS hat die waffenrechtliche Beurteilung der Waffenbesitzfähigkeit und der allfällig anzuordnenden waffenrechtlichen Massnahmen praxisgemäss umfassend vorzunehmen, das heisst, neben einem konkreten Anlass für eine Prüfung hat die Fachstelle SIWAS insbesondere auch an- dere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in ihre Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Für die Bejahung der Waffenbesitzfähigkeit ist demzufolge vorauszusetzen, dass das gesamte Verhalten beziehungsweise die Persönlichkeit der zu beurteilenden Person Beleg für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen abgibt. Dementsprechend vermag etwa selbst ein erfolgter strafrechtlicher Freispruch in einem aktuell zu be- urteilenden waffenrechtlichen Kontext für sich alleine noch keine zwingende Gewähr hierfür zu bie- ten. Vielmehr dürfen der Waffenbesitzfähigkeit aus waffenrechtlicher Sicht auch keine bereits früher geprüften oder erst neu beziehungsweise ergänzend festgestellten Umstände entgegenstehen. 3.2.3 Vorab ist festzustellen, dass entsprechend dem zuletzt eingereichten Privatauszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister vom 7. Oktober 2022 derzeit keine Strafregistereinträge zur Person des Be- schwerdeführers mehr bestehen. Ebenso ergeben sich aus dem ergänzend eingereichten ADMAS- Registerauszug vom 10. Oktober 2022 keine Administrativmassnahmen mehr, die aktuell zu einer 8 von 16 Verwarnung oder einem Entzug des Führerausweises geführt haben (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Ein- gabe vom 12. Oktober 2022, act. 289 f.). Entgegen der Darlegung des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers kann alleine aus diesen aktualisierten Registerauszügen jedoch noch kein ausrei- chender beziehungsweise sogar automatisch wirkender Beleg dafür gesehen werden, dass es aktuell keinen Grund mehr geben kann, die sichergestellten Waffen dem Beschwerdeführer zumin- dest vorläufig abzunehmen. So trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. September 2021 noch ein Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Februar 2020 (act. 94) vorlag, der zulasten des Beschwerdeführers eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 500.– für mehrfach begangene üble Nachrede sowie Verletzung der Verkehrsregeln verzeichnete. Wie dem angefochtenen vo- rinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, warf die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer je- doch an keiner Stelle vor, er sei aktuell wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeinge- fährliche Gesinnung bekunde, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen, so dass seine Waffenbesitzfähigkeit schon gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu verneinen sei. Dagegen prüfte die Fachstelle SIWAS zu Recht allgemein, ob beim Beschwerde- führer aus anderen waffenrechtlich relevanten Gründen von einer fehlenden Waffenbesitzfähigkeit auszugehen ist. Eine solche verwaltungsrechtliche Beurteilung ist, wie auch die Fachstelle SIWAS in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (act. 278 f.) zutreffend festhält, grundsätzlich unabhän- gig von einer im selben Lebensvorgang bereits erfolgten strafrechtlichen Prüfung oder sogar Verur- teilung vorzunehmen. So sind zwar abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebensvorgang zu vermeiden. Die waffenrechtliche Gesamt- beurteilung hat allerdings grundsätzlich unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beur- teilung des festgestellten Sachverhalts zu erfolgen. Ausgehend von der durch das Waffenrecht zent- ral verfolgten öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es für das waffenrechtliche Verfahren letztlich somit nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte. Das Obergericht des Kantons Aargau hat es in seinem Urteil vom 17. September 2019 (Dispositivziffer 5.1; act. 72) denn auch ausdrücklich der Fachstelle SIWAS als der für das Waffenrecht zuständigen Verwaltungsbe- hörde übertragen, im Rahmen eines (waffenrechtlichen) Verwaltungsverfahrens noch über die Her- ausgabe oder eine Einziehung der polizeilich sichergestellten Gegenstände zu befinden. Die Fach- stelle SIWAS verfügt bei dieser waffenrechtlichen Gesamtbeurteilung über ein erhebliches, pflicht- gemäss auszuübendes Ermessen. Der dadurch erhaltene Entscheidungsspielraum bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid im Einzelfall völlig frei wäre. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnis- mässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Pflicht- gemässe Ausübung bedeutet somit nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch ange- messen (zweckmässig) sein muss (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, S. 99 f.). Eine waffenrechtliche Gesamtbeurteilung der gegebe- nen Verhältnisse war und ist somit auch vorliegend richtigerweise vorzunehmen. 3.2.4 Vorliegend besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Vorinstanz diese Vorgaben eingehalten hat. Ins Zentrum ihrer waffenrechtlichen Beurteilung stellte die Fachstelle SIWAS dabei richtigerweise ver- schiedene, primär aus Nachbarschaftsstreitigkeiten hervorgegangene und polizeilich registrierte Vor- fälle aus den Jahren 2014 und 2015, die aufgrund von Beschuldigungen durch involvierte Drittperso- nen sowie Gegenbeschuldigungen seitens des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft K._____ nach sich zog. Diese endete mit einem gegenüber dem Beschwerdefüh- rer am 17. August 2017 ergangenen erweiterten Strafbefehl wegen Diebstahls (Behändigen eines Fahrrads), versuchten Betrugs (unrechtmässige Bereicherung durch Bezug von elektrischer Ener- gie), mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an Person ohne Waffenerwerbsschein; Entfernung der 9 von 16 Seriennummer) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit). Wie den Akten zu entnehmen ist, resultierten aus diesem Strafbefehl für den Be- schwerdeführer auch strafrechtliche Konsequenzen. So wurde zwar das Verfahren wegen Diebstahls aufgrund der festgestellten summenmässigen Geringfügigkeit und der deshalb bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. Ebenso kam es hinsichtlich der waffenrechtlichen Verfahren zu Freisprüchen, da einerseits letztlich nur eine durch die Staatsanwaltschaft selber nicht vorgeworfene Meldepflicht nachweislich als verletzt erkannt wurde und andererseits auch keine ausreichend si- chergestellte Entfernung der Waffennummer zulasten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Auch das Verfahren wegen versuchten Betrugs endete mit einem Freispruch zugunsten des Beschwerdeführers, da von einem untauglichen und straflos zu bleibenden Betrugsversuch ausge- gangen wurde. Demgegenüber ergab sich aus dem infolge von Streitigkeiten eingeleiteten Verfahren wegen mehrfacher übler Nachrede sowie Beschimpfung eine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede. Darüber hinaus erfolgte eine – ebenfalls höchstrichterlich bestätigte – Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (vgl. betreffend das bis zum Bundesgericht weitergezogene gerichtliche Verfahren: Urteil des Bezirksge- richts D._____ vom 3. April 2018, act. 26 ff.; Urteil des Obergerichts vom 17. September 2019, act. 70 ff; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020, act. 109 ff.). Auch wenn nach dem vorstehend Dargelegten nicht alle durch die Staatsanwaltschaft K._____ erho- benen strafrechtlichen Vorwürfe zu abschliessenden Verurteilungen führten, ist aus den betreffenden Gerichtsurteilen und den darin festgehaltenen Sachverhalten insbesondere zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals in rechtlich relevanten Auseinandersetzungen mit Privatpersonen (Nachbarstreitigkeiten) und Behörden befand. Sein dabei wiederholt festgestelltes Verhalten bei Kon- flikten begründet im Einvernehmen mit der Fachstelle SIWAS erhebliche Zweifel am Willen des Be- schwerdeführers, sich in kritischen Situationen unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung kor- rekt zu verhalten. Auf einen mangelnden Respekt vor der Rechtsordnung verwies denn auch bereits das Bezirksgericht D._____ in seinem Urteil vom 3. April 2018 (act. 37). So stellte es darin trotz einer im damaligen Beurteilungszeitpunkt bereits erfolgten Löschung von früheren Strafregistereinträgen verschuldenserhöhend fest, dass der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Tatbegehung im Jahr 2016 noch vorbestraft war, hatte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Beschwerdeführer doch mit Urteil vom 30. März 2012 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäfts- besorgung, mehrfachem Betrug, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen mehreren Über- tretungstatbeständen schuldig gesprochen. Das aus verschiedenen Polizeirapporten und insbesondere auch aus den nachfolgend ergangenen Gerichtsurteilen herauslesbare Verhalten des Beschwerdeführers führt tatsächlich dazu, die Waffen- besitzfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen. So basiert der entsprechende vorinstanzli- che Entscheid entgegen der verharmlosenden Gesamtdarstellung des Beschwerdeführers keines- wegs auf einer rein unbegründeten, falschen beziehungsweise sogar als willkürlich bezeichneten Sachverhaltsfeststellung, die von vornherein nicht als Anlass für die vorliegende Annahme einer vom Beschwerdeführenden allfällig ausgehenden weiteren Sicherheitsgefährdung dienen kann. Vielmehr sind vorliegend genügend Anhaltspunkte gegeben, dass ein beträchtliches Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auch künftig in Konfliktsituationen kein adäquates Verhalten an den Tag legt, wo- mit aufgrund der Würdigung der gesamten Ausgangslage auch die Gefahr einer Waffenverwendung nicht ausreichend verlässlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es anerkann- termassen bisher noch zu keinem Gewaltdelikt oder keiner missbräuchlichen Waffenbenutzung ge- kommen ist. Das öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Erkennung eines Sicherheitsrisikos bei entsprechen- den Hinweisen überwiegt das private Interesse, Waffen erwerben beziehungsweise besitzen zu dür- fen. Da gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG die zuständige Behörde verpflichtet ist, Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 10 von 16 Abs. 2 WG besteht, ordnete die Fachstelle SIWAS somit neben der vorläufigen Absprache der Waf- fenbesitzfähigkeit sowie einem vorläufigen Waffenerwerbs- und Waffenaufbewahrungsverbot zu Recht auch ausdrücklich die vorläufige Beschlagnahme aller beim Beschwerdeführer bereits sicher- gestellten beziehungsweise eventuell noch bei ihm vorhandenen Waffen an. Damit hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem sie – im Hinblick auf die angeord- nete weitere Untersuchung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers – vorerst lediglich vor- läufige Anordnungen verfügte. Eine mildere Massnahme kommt aufgrund der vorliegend festgestell- ten und sicherheitsrelevanten Situation nicht infrage, kann letztlich doch nur auf diese Weise gewähr- leistet werden, dass Waffen derzeit aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers entfernt blei- ben, solange das Sicherheitsrisiko nicht abschliessend geklärt ist. Aus denselben Überlegungen hat die Fachstelle SIWAS zu Recht auch den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die polizeilich sichergestellten Gegenstände dem Sohn des Beschwerdeführers auszuhändigen. In Übereinstim- mung mit der vorinstanzlichen Begründung würde das Sicherheitsrisiko bei einer Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den in einem nahen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehenden Sohn bestehen bleiben (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 241). Das Waffen(polizei)recht darf bei seiner Prognose über eine allfällig bestehende Sicherheitsgefähr- dung auch einen strengeren Massstab anlegen als etwa das Strafrecht, ohne sich – wie vorliegend erfolgt – den Vorwurf der behördlichen Willkür gefallen lassen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005, Erw. 3.3.3). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverläs- sig sein. Diese Zuverlässigkeit kann aber gerade nicht vorbehaltlos attestiert werden, wenn die zu beurteilende Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in der Vergangenheit wiederholt auch in Konflikten mit rechtlichen Konsequenzen involviert war. Insoweit wird auch das erforderliche Ver- trauen in die betreffende Person, dass sie Gewähr für einen zukünftig sicheren und verantwortungs- vollen Umgang mit Waffen bietet, ernsthaft infrage gestellt. Dieser Zweifel wird mit der Fachstelle SI- WAS noch durch den Umstand gestützt, dass einige der vorliegend polizeilich sichergestellten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waffen (insbesondere das Sturmgewehr und der Revolver) im Zimmer des 19-jährigen Sohnes sichergestellt wurden. Dabei ist überdies beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben diese Waffen angeblich bereits im Jahr 2014 dauerhaft an seinen Sohn übergeben habe, dies jedoch – obwohl hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte – ohne der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde in- nerhalb von 30 Tagen nach erfolgtem Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbenden zugestellt zu haben (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 3. April 2018, act. 57). 3.2.5 Nach dem Gesagten bestehen in Übereinstimmung mit der Fachstelle SIWAS genügend Anhalts- punkte zur Annahme einer Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 WG und damit ein entspre- chender Klärungsbedarf. Dem Beschwerdeführer wird angesichts der vorliegend getroffenen Anord- nungen zudem auch ermöglicht, durch ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zu belegen, dass keine Hinderungsgründe betreffend Waffenbesitz bestehen. Praxisgemäss wird zur Prüfung der genügenden Waffenbesitzfähigkeit verlangt, dass sich die zu beurteilende Person einer fachärztli- chen (psychiatrischen) Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG unterzieht; diese Fachstelle erweist sich anerkanntermassen als erfahren und fachkompetent. Insbesondere gestützt auf das Ergebnis dieses Gutachtens wird es der Fachstelle SIWAS nachfolgend möglich sein, umfas- send und abschliessend über die Frage der Waffenbesitzfähigkeit zu befinden. 3.3 Die Kosten für die vorgenannte fachärztliche psychiatrische Begutachtung sind grundsätzlich der be- troffenen Person aufzuerlegen. Vorliegend ist die Begutachtung im Zusammenhang mit einer Polizei- bewilligung (Bewilligung zum Waffenbesitz beziehungsweise Bestätigung der Waffenbesitzfähigkeit) 11 von 16 vorgesehen, deren (Wieder-)Erlangung unter Berücksichtigung einer allfälligen Eigen- und/oder Fremdgefährdung zu erfolgen hat und im Interesse der betroffenen Privatperson liegt. § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG sieht dementsprechend auch ausdrücklich vor, dass die Kosten von Expertisen in jeder Instanz den Parteien belastet werden können, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Von der Frage der Kostenauflage zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob für eine derartige Be- gutachtung auch ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird eine Expertise beantragt, kann ge- mäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "die antragstellende Partei" zwar verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten (§ 30 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat der Be- schwerdeführer die fachärztliche psychiatrische Begutachtung aber nicht selber beantragt. Auch wenn ihm im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2021 formell nur die Gelegenheit einge- räumt wurde, seine Waffentauglichkeit durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen (Dispositivziffer 4, act. 240), forderte die Fachstelle SIWAS ihn doch faktisch dazu auf, im Hin- blick auf den abschliessenden Entscheid betreffend die Waffenbesitzfähigkeit sowie die definitive Einziehung oder Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände ein entsprechendes Gut- achten erstellen zu lassen. Die Voraussetzungen gemäss § 30 Abs. 3 VRPG sind unter diesen Um- ständen nicht erfüllt. Im geltenden Verwaltungsrechtspflegegesetz fehlt es auch an einer Regelung, wonach für kostspielige Ermittlungen, insbesondere Expertisen, ein Vorschuss verlangt werden kann, wenn eine entsprechende Kostenauflage zu erwarten ist, wie es noch § 34 Abs. 1 des früheren Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (aVRPG) vom 9. Juli 1968 ausdrücklich vorsah. Gemäss geltender Rechtslage kann ein Kostenvorschuss für eine Expertise somit nur noch bei entsprechen- dem Antrag der abklärungsbetroffenen Person und nicht auch nach Massgabe der zu erwartenden Kostenauflage verlangt werden. Vom Beschwerdeführer darf demzufolge kein Kostenvorschuss für das vorgesehene Gutachten ver- langt werden beziehungsweise er darf (was letztlich auf dasselbe hinausläuft) nicht – wie vorliegend sinngemäss erfolgt – verpflichtet werden, es auf eigene Kosten beizubringen (Dispositivziffer 4, act. 240). Der Entzug der Waffenbesitzfähigkeit stellt zudem auch einen staatlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar und muss nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Eine dem Beschwerdeführer einseitig auferlegte Verpflichtung würde folglich auch dem in § 17 Abs. 1 VRPG festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz widersprechen ("Die Behörden ermitteln den Sachverhalt [...] von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an."). Über- dies darf bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ohnehin kein Barvorschuss für Beweiserhebun- gen verlangt werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nämlich von Vor- schüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Beurteilung der geltend ge- machten Ansprüche nötig sind (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. 3. Auflage 2014, § 15 N 16). Die vorinstanzlich erfolgte definitive Ablehnung des Gesuchs um Kostenbevorschussung ist demzufolge aufzuheben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022 [WBE.2022.208], Erw. II. 4.). 3.4 Zusammenfassend bestehen derzeit ausreichende waffenrechtliche Anhaltspunkte, welche die An- ordnung präventiver Massnahmen rechtfertigen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2021 (act. 239 f.) die Waffenbesitzfähigkeit vorläufig absprach (Dispositivziffer 1). Dasselbe gilt auch für die abgelehnte Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den Sohn des Beschwerdefüh- rers (Dispositivziffer 2) und die damit einhergehende vorläufige Beschlagnahme aller dieser Gegen- stände (Dispositivziffer 3). Entsprechend zu bestätigen ist folglich auch die im angefochtenen Ent- scheid enthaltene Anordnung, wonach es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenbesitzfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen, wobei er ergänzend auch verpflichtet wird, bei ihm noch vorhandene Waffen der Polizei zu übergeben (Dispositivziffern 7 und 9). Grundsätzlich zu 12 von 16 Recht sah die Fachstelle SIWAS schliesslich auch vor, dass der Beschwerdeführer seine Waffenbe- sitzfähigkeit durch eine fachärztliche (forensisch-psychiatrische) Begutachtung bei der Psychiatri- schen Dienste Aargau AG abklären lässt (Dispositivziffer 4). Von einer nicht verfahrenskonformen, insbesondere nicht pflichtgemässen Ausübung des Ermessens oder sogar von einer willkürlichen Entscheidung der Vorinstanz kann somit keine Rede sein. Alle diesbezüglichen Rügen des Be- schwerdeführers sind unberechtigt. Dies gilt, auch wenn die Vorinstanz, basierend auf der vorläufi- gen Beurteilung des Regierungsrats (RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021, act. 219 ff.), das Ge- such des Beschwerdeführers um Kostenbevorschussung für die psychiatrische Begutachtung ab- lehnte und den Beschwerdeführer demzufolge sinngemäss anwies, seine Waffenbesitzfähigkeit auf eigene Kosten begutachten zu lassen (Dispositivziffern 4 und 6). Nach umfassender rechtlicher Be- urteilung erweist sich dies unter den vorliegenden Umständen als nicht rechtskonform (vgl. vorste- hend Ziffer 3.3). 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG prüft die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied, ob eine gegenteilige Anordnung zur gemäss § 46 Abs. 1 VRPG geltenden aufschiebenden Wirkung einer Be- schwerde oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Nach der bisherigen Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme von Waf- fen, Waffenzubehör und Munition wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die defi- nitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und Vernichtung einzelner Waf- fen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälligen Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugs- anordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs beziehungsweise die Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung) zuerkannt. Demgegenüber händigt der Regie- rungsrat beschlagnahmte Waffen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wie- der aus, da dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Insofern ist Beschwerden gegen die Beschlagnahme von Waffen bisher be- reits praxisgemäss keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Mit der vorliegend angefochtenen vorläufigen Beschlagnahme der polizeilich sichergestellten Gegen- stände wurde zugleich angeordnet, dass – abgesehen vom Verbot, bis zur abschliessenden Klärung der Waffenbesitzfähigkeit Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu über- nehmen – auch alle noch beim Beschwerdeführer vorhandenen Waffen der Polizei zu übergeben seien (Dispositivziffer 7, act. 239). Die damit unter Strafandrohung bei Nichtbefolgung verfügte vor- läufige Beschlagnahme aller eventuell noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie das vorläufig ausgesprochene Verbot zum Waffenbesitz sind bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Waffenbesitzfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die Fachstelle SIWAS hat deshalb richtig- erweise auch in ihrem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 10, act. 239). Entsprechend ist auch vorliegend festzustellen, dass einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid – zumindest soweit sie sich gegen die angeordnete vorläufige Waffenbeschlag- nahme, gegen den Einzug aller noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und ge- gen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die Übernahme von Waffen richtet – keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise ihr die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen wird. 5. Unentgeltliche Rechtspflege 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2021 (act. 263 ff.) sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch die Bestellung seines Rechtsanwalts C., R., als unentgeltli- chen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. 13 von 16 5.2 Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG können Verfahrensbeteiligte auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für sie auch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). 5.3 Entsprechend den Erwägungen im bereits vorstehend zitierten RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Waffenbeschlagnahmeverfahren ("Als Bezüger von Ergänzungsleistungen erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich das Kriterium der Bedürftigkeit; siehe Beilage 'Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung' zur Eingabe vom 20. April 2020, act. 93"; Erw. 2.3, act. 221) hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren als ausgewiesen zu gelten. Zudem können die Beschwerdebegehren – namentlich in An- betracht der teilweisen Gutheissung betreffend Kostenbevorschussung für die Begutachtung – auch nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Nachzahlung an den Kanton Aargau ver- pflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008). Vorliegend ist auch von einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Der Beschwerdeführer dürfte zudem tatsächlich kaum in der Lage sein, seine Inte- ressen in angemessener Weise alleine zu vertreten und den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ohne Beistand zu begegnen; in der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend ge- macht, er sei aus in seiner Person liegenden Gründen auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Dem- nach ist die Einsetzung von Rechtsanwalt C., R., als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwer- deführers ebenfalls im Verfahren vor dem Regierungsrat gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist allerdings auch diesbezüglich zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 ZPO). 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden darf, die Kosten des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu be- vorschussen beziehungsweise das Gutachten vorerst auf eigene Kosten erstellen zu lassen. Disposi- tivziffer 6 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2020 ist dementsprechend auf- zuheben. Ebenso ist Dispositivziffer 4 derselben Verfügung aufzuheben und durch eine Formulierung zu ersetzen, wonach die Fachstelle SIWAS das fachärztliche psychiatrische Gutachten betreffend die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers direkt bei der PDAG in Auftrag gibt. Im Übrigen er- weist sich die Verwaltungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Beabsichtigt der Beschwerdeführer sowohl auf eine Klärung seiner Waffenbesitzfähigkeit als auch auf die Wiederaushändigung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände und demzufolge auf eine Begutachtung, deren Kosten er – wie ausgeführt – nicht zu bevorschussen, aber je nach Verfahrens- ausgang letztlich allenfalls doch selber zu tragen haben wird, zu verzichten, hat er dies der Fach- stelle SIWAS rechtzeitig anzuzeigen. 6.2 In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, 14 von 16 wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Von Letzterem kann vorliegend nicht die Rede sein. Entsprechend dem Verfahrens- ausgang mit einem Obsiegen in einer Teilfrage rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer nur zu ei- nem Viertel als obsiegend zu betrachten und ihm drei Viertel der durch die Bearbeitung seiner Be- schwerde entstandenen Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat aufzuerlegen. Da ihm im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfah- renskosten gewährt wird, sind diese einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3 Grundsätzlich gleich wie die Verfahrenskosten werden die Parteikosten verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens bezie- hungsweise Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1). Vor dem Regierungsrat obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem Viertel und hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund der für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls zu gewährenden unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers allerdings – unter Vorbehalt späte- rer Rückforderung zulasten des Beschwerdeführers – eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe der Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich dabei nach Massgabe der Vorschriften des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. No- vember 1987. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Herausgabe der polizeilich sichergestellten Waf- fen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, wobei der Streitwert weniger als Fr. 20'000.– beträgt, weshalb der Rahmen für die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT von Fr. 600.– bis 4'000.– reicht. Gemäss § 8a Abs. 2 AnwT bemisst sich die anwaltliche Entschädigung innerhalb dieses Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls. Rechtsanwalt C., R., hat am 26. April 2022 eine Honorarnote in der Höhe von total Fr. 1'927.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht, die sich in Bezug auf Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als gerechtfertigt erweist. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden: a) Dispositivziffer 4 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021 aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "4. Die Fachstelle SIWAS wird mittels separater Anordnung die Psychiatrischen Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, beauftragen, in Bezug auf den Verfügungsadressaten ein fach- ärztliches, psychiatrisches Gutachten betreffend seine Waffenbesitzfähigkeit zu erstellen." b) Dispositivziffer 6 derselben Verfügung ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 15 von 16 Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vor- sorglich entzogen, soweit sie sich gegen die vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Waffen als solche, gegen den vorläufigen Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befind- lichen Waffen sowie gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig ver- botene Übernahme von Waffen richtet. 3. a) Das Gesuch des Beschwerdeführers A. um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Regierungsrat wird gutgeheissen und Rechtsanwalt C., R., zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter bestellt. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 184.95, zusammen Fr. 1'784.95, werden zu drei Vierteln mit Fr. 1'338.70 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. Im übrigen Umfang werden die Kosten vorbehaltlos auf die Staatskasse genommen. c) Rechtsanwalt C., R., wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit Fr. 1'927.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 16 von 16