Nach den obigen Erwägungen erweist sich die Befangenheitsrüge gegen Mitarbeitende der Departementsleitung des DGS beziehungsweise konkret gegen die Mitarbeitenden des Rechtsdiensts des DGS als unbegründet. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. Über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist im Hauptentscheid durch den Rechtsdienst des DGS zu befinden. 2.3