In dessen Schreiben vom 9. Juli 2020, das offenbar den Abschluss der Auseinandersetzung bildete, teilte der Vorsteher des DGS dem Vertreter des Beschwerdeführers einzig mit, dass er seinen Rechtsdienst damit beauftragt habe, zu prüfen, ob bei der Vorinstanz Unzulänglichkeiten bestünden. Dieses Vorgehen vermag nach objektiven Gesichtspunkten nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Bei einem solchen Auftrag handelt es sich im Übrigen um eine gewöhnliche aufsichtsrechtliche Massnahme; weshalb eine Voreingenommenheit gegenüber dem heutigen Streitgegenstand vorliegen soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 2.2