Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderte, im Jahr 2020 öffentlich ausgetragene Auseinandersetzung zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Vorsteher des DGS die nun vorliegende Frage in irgendeiner Weise auf die eine oder andere Weise präjudizieren würde. In dessen Schreiben vom 9. Juli 2020, das offenbar den Abschluss der Auseinandersetzung bildete, teilte der Vorsteher des DGS dem Vertreter des Beschwerdeführers einzig mit, dass er seinen Rechtsdienst damit beauftragt habe, zu prüfen, ob bei der Vorinstanz Unzulänglichkeiten bestünden.