Es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass Mitarbeitende der Departementsleitung des DGS dem Kantonalen Sozialdienst betreffend die Behandlung des Beitragsgesuchs des Beschwerdeführers irgendwelche verbindliche Weisungen erteilt haben. Auch den bisherigen Instruktionsanordnungen des Leiters des Rechtsdiensts des DGS lassen sich keine derartigen Hinweise entnehmen: Das Instruktionsschreiben vom 22. Dezember 2022 ist auf die üblichen Instruktionsanordnungen beschränkt und nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids keinen Bezug.