Es ist nach dem Gesagten nachfolgend zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich Mitarbeitende der Departementsleitung des DGS zum umstrittenen Gesuch um Kostenbeteiligung für eine leistungsstärkere Rollstuhl-Batterie bereits inhaltlich festgelegt haben und daher nicht mehr frei über die Beschwerde entscheiden können. Die Vorinstanz ist organisationsrechtlich ein Amt im Sinne von § 32 Abs. 2 des Organisationsgesetzes. Es handelt in dem ihm übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des