Obschon der Beschwerdeführer nicht direkt den Ausstand des Vorstehers des DGS verlangt, ist es gerechtfertigt, dass dieser beim vorliegenden Zwischenentscheid praxisgemäss in den Ausstand tritt (RRB Nr. 2022-001039 vom 24. August 2022, publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) und der Regierungsrat ohne ihn darüber entscheidet, ob Mitarbeitende der Departementsleitung des DGS in der vorliegenden Beschwerdesache insgesamt als befangen angesehen werden müssen. Es wird festgehalten, dass sich der Vorsteher des DGS, Regierungsrat Jean- Pierre Gallati, sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidfällung im Ausstand befindet. 2. 2.1