Der Beschwerdeführer wirft ihm in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2023 sogar "eine Verletzung der Amtspflicht" vor. Sinngemäss geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Generalsekretariat des DGS im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr unbefangen entscheiden könne, weil sich der Vorsteher des DGS im Januar 2020 öffentlich zugunsten der Vorinstanz geäussert habe. 1.3